München (ots) - Wenn die schönsten Tage des Jahres durch gravierende
Mängel getrübt werden, ist der Ärger groß. Meist sind es Baustellen im
Hotel oder in der direkten Umgebung, Lärm oder Dreck, für die Urlauber
nachträglich eine Minderung des Reisepreises fordern. Wenn bei
Beschwerden keine Einigung mit dem Reiseveranstalter erzielt werden
kann, landen solche Fälle vor Gericht. Damit Urlauber wissen, ob und
wann sich dieser Weg lohnt, hat der ADAC über 270 Urteile rund um
Reisemängel zusammengestellt.
Wird etwa im oder direkt neben dem
Hotel den ganzen Tag gebaut, können sich Geschädigte über
Rückerstattungen von 50 bis 60 Prozent des Reisepreises freuen. Wer sich
allerdings von einem krähenden Hahn oder Hundegebell in ländlichen
Gegenden gestört fühlt, geht leer aus. Weitere häufig angezeigte Mängel
mit der Aussicht auf Rückerstattung sind erhebliche Flugverspätungen
oder -verlegungen oder nicht fertig gestellte beziehungsweise
verschmutzte Hotel- und Poolanlagen. Ungezieferbefall etwa durch
vereinzelte Gekos oder Kakerlaken im Hotelzimmer und kurzzeitig
auftretende Ameisen sind allerdings kein Grund für eine Minderung.
Um
überhaupt Geld für entgangene Urlaubsfreuden erstattet zu bekommen,
müssen Reisende folgendes beachten: Wird ein Mangel festgestellt, muss
dieser sofort bei der Reiseleitung angezeigt und Abhilfe verlangt
werden. Fotos oder Videos, die Missstände dokumentieren, oder
unabhängige Zeugen helfen bei der Beweisführung. Nach der Rückkehr sind
die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu
machen.
Die Tabelle zu den Reisemängeln ist unter www.adac.de/Recht_und_Rat/Reiserecht abrufbar.
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